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Die neue KFZ-Steuer

Es ist beschlossene Sache. Seit dem 1. Juli 2009 gilt die neue Kraftfahrzeugsteuer für Neuwagen. Und so wird sie berechnet:



Das neue Besteuerungsmodell hat zwei Komponenten und richtet sich entsprechend an dem Schadstoffausstoß sowie der Hubraumgröße des Fahrzeugs aus.
Demnach fallen bis zu einem Schadstoffausstoß von 120 g/Km keine Steuern an. Im Grunde bleibt der Steuervorteil von Benzinfahrzeugen gegenüber Dieselfahrzeugen erhalten. Jedoch wird nach neuer Regelung ab jedem weiteren Gramm CO2 eine Gebühr von 2 Euro zu entrichten sein. In den kommenden Jahren wird dieser Grenzwert immer wieder verringert, so dass ab Erstzulassung 01. Januar 2012 auf 110 g/km und 01.Januar 2014 sogar auf 95 g/km begrenzt wird.



Der Sockelbeitrag Diese Neuregelung wird mit einer anteiligen Hubraumbesteuerung von ebenfalls 2 Euro pro angefangene 100 Kubikzentimeter für Benzin – Motoren und stolze 9,50 Euro für Diesel – Aggregate in Kraft treten. Wie zunächst erwogen entfällt jedoch die ehemals angedachte Begrenzung der Besteuerung für hubraumstarke Fahrzeuge.

Zur Berechnung hier drei Beispiele:



neue KFZ Steuer

Befreiungen Weiterhin sind auch unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vorgesehen. Wie etwa für Fahrzeuge der Euro 4 Norm (Benziner und Diesel), die zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 neu zugelassen wurden bzw. werden, bleiben ab Erstzulassung ein Jahr steuerfrei. Außerdem werden die Fahrzeuge mit einer Euro -5 oder gar Euro -6 – Einstufung, die zwischen 05.11.2008 und dem 30.06.2009 neu zugelassen wurden bzw. werden, 2 Jahre von der Steuer befreit und haben nach Ablauf mit dem 31.12.2010 auch die Möglichkeit das günstigere Steuermodell, also altes oder neues, zu wählen. Für Euro 6-Dieselfahrzeuge, welche zwischen dem 01.07.2009 und dem 31.12.2013 zugelassen werden, ist eine befristete Steuerbefreiung je Fahrzeug in Höhe von 150 Euro geplant. Nach Ablauf dieser Befreiung von der KFZ-Steuer, werden dann auch diese Fahrzeuge nach dem neuen Steuermodell besteuert.



Für ältere Fahrzeuge gilt vorerst keine Neuregelung! Ältere Fahrzeuge - also mit einer theoretischen Erstzulassung vor dem 31.06.2009, aufgrund der gewährten Steuerbefreiung aber einer Erstzulassung vor dem 5.11.2008 – werden nach der „alten“ Methode besteuert. Ab 2013 ist ein Übergang in den neuen Tarif vorgesehen.



Wie werden Elektromotoren/ Wankelmotoren besteuert?
Das Drehkolben- Prinzip:
Wie schon die Drehkolben- oder auch Wankelmotoren in einer Sonderform nach Gewicht besteuert werden, so gilt diese Regelung auch in ähnlicher Form für Elektrofahrzeuge.



Elektromotoren: Bei Elektromotoren kommt diese Regelung ebenfalls zum Tragen. Jedoch wird bei Elektromotoren lediglich die Hälfte der Werte berechnet, die bei Wankelmotoren angesetzt werden.

Beispiel: Der Tesla von Brabus kommt bei der Regelung mit seinem geringen Gewicht sehr gut davon. Bei den 1460 kg als Kampfgewicht des Tesla werden somit 8 x 5,625 Euro fällig, d.h. 45 Euro fallen für einen Tesla an Steuern an.

Drehkolbenmotoren: Diese werden nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges besteuert, je angefangene 200 kg: 11,25 Euro, über 2000kg – 3000 kg: 12,02 Euro.

Beispiel: Ein Mazda RX 8, welcher ein zul. Gesamtgewicht von 1815 kg hat, wird somit mit einem jährlichen Steuerbetrag von 112,50 Euro belastet.



Generell gilt eine Steuerbefreiung auf 5 Jahre ab Erstzulassung.

Diese Informationen beruhen auf den bisherigen Verlautbarungen der Bundesregierung und werden stetig mit neuen Erkenntnissen ergänzt.



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