Veranstaltungsbedingungen
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen der e-miglia 2010 »Download«
1. Abschluss des Veranstaltungsvertrages: Mit der schriftlichen Anmeldung bietet der Teilnehmer der Offroad Solutions Ltd. den Abschluss eines Veranstaltungsvertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich durch Rücksendung des vollständig ausgefüllten Anmeldungsvordruckes. Fernschriftliche oder fernmündliche Kontaktaufnahmen durch den Teilnehmer sind lediglich Voranfragen. Der Veranstaltungsvertrag kommt mit der Annahme durch die Offroad Solutions Ltd. zustande, ohne dass es dafür einer bestimmten Form bedarf. Die Annahme erfolgt in der Regel schriftlich oder per email. Die AVB sind Bestandteil des Veranstaltungsvertrages.
2. Bezahlung: Bei der Anmeldung wird die Bezahlung des gesamten Nenngebühr fällig. Erfolgt der Zahlungseingang bei der Offroad Solutions Ltd. nicht innerhalb von 8 Tagen nach der Anmeldung, kommt der Veranstaltungsvertrag nicht zustande. Bei einer Stornierung bis zum Meldeschluss wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 % der Teilnahmegebühr einbehalten. Bei späterer Stornierung erfolgt keine Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Umbuchungsgebühren sind nach Rechnungserhalt sofort fällig. Erklärt die Offroad Solutions Ltd. gegenüber dem Teilnehmer, die Veranstaltungsanmeldung nicht annehmen zu können, wird die Offroad Solutions Ltd. jeglichen gezahlten Nennbetrag unverzüglich zurückerstatten. Kosten für Nebenleistungen (z.B. Visumsgebühren, Fahrzeug- / Teilnehmerrücktransport etc.) sind nicht im Veranstaltungspreis enthalten und werden vom Teilnehmer direkt gezahlt.
3. Leistungen: Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich allein aus dem von der Offroad Solutions Ltd. verfassten Reglement sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Veranstaltungsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der von der Offroad Solutions Ltd. beschriebenen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Offroad Solutions Ltd.
4. Leistungsänderungen: Änderungen oder Abweichungen einzelner Veranstaltungsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Veranstaltungsvertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von Offroad Solutions Ltd. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtdurchschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen und die Durchführung der Veranstaltung in veränderter Form bei gleichwertiger Ersatzleistung dem Teilnehmer daher zumutbar ist. Die Offroad Solutions Ltd. teilt Leistungsänderungen oder –abweichungen, sofern dies möglich ist, und die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind, unverzüglich mit. Ggf. bietet die Offroad Solutions Ltd. dem Teilnehmer einen kostenlosen Rücktritt an. Tritt der Teilnehmer zurück, erstattet die Offroad Solutions Ltd. in diesem Fall die bis dahin geleisteten Zahlungen. Weitere gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Offroad Solutions Ltd. behält sich vor, wegen wichtiger und unvorhersehbarer Gründe (z. B. höhere Gewalt, politische Situation) die Veranstaltung, auch kurzfristig, abzusagen und erstattet die geleisteten Zahlungen in diesem Fall zurück. Darüber hinaus hat der Teilnehmer jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchung: Der Teilnehmer kann vor Veranstaltungsbeginn jederzeit vom Veranstaltungsvertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Offroad Solutions Ltd.. Tritt der Teilnehmer nach dem Meldeschluss vom Veranstaltungsvertrag zurück oder tritt er ohne vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten die Veranstaltung nicht an, so kann die Offroad Solutions Ltd. den bereits bezahlten Nennbetrag komplett einbehalten. Bei Rücktritt bis zum 30.6.2010 (Meldeschluss), werden einheitlich 25 % der Nenngebühr als Bearbeitungsgebühr einbehalten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen: Nimmt der Teilnehmer einzelne Veranstaltungsleistungen infolge z.B. vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird Offroad Solutions Ltd. keinerlei Zahlungen zurückerstatten.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände: Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Offroad Solutions Ltd. als auch der Veranstaltungsteilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Offroad Solutions Ltd. für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Veranstaltungsleistungen eine entsprechende Entschädigung einbehalten.
eines ordentlichen Kaufmanns für:
- die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung,
- die sorgfältige Überwachung und Auswahl der Leistungsträger,
- die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen,
- die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Veranstaltungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen orts- und landesüblich Besonderheiten, soweit diese Bestandteil der Veranstaltungsbeschreibung/- Ausschreibung oder sonstiger
Informationen der Offroad Solutions Ltd. vor Veranstaltungsbeginn waren.
9. Beschränkung und Haftung: DER TEILNEHMER HAT DIE STRAßENVERKEHRSRECHTLICHEN REGELUNGEN IN DEN JEWEILIGEN REISELÄNDERN EINZUHALTEN UND SEIN FAHRVERHALTEN, INSBESONDERE DIE FAHRGESCHWINDIGKEIT DEN VERHÄLTNISSEN DER FAHRSTRECKE EIGENVERANTWORTLICH ANZUPASSEN. ER WIRD AUSDRÜCKLICH DARAUF HINGEWIESEN, DASS ER FÜR SEIN FAHRVERHALTEN UND HIERDURCH VERURSACHTE SCHÄDEN AUCH GEGENÜBER ANDEREN TEILNEHMERN ODER SONSTIGEN DRITTEN ZIVIL- UND STRAFRECHTLICH VERANTWORTLICH IST. DER TEILNEHMER VERSICHERT MIT SEINER UNTERSCHRIFT, DASS ER DIESEN HAFTUNGSHINWEIS ZUR KENNTNIS GENOMMEN UND SELBST FÜR AUSREICHENDEN VERSICHERUNGSSCHUTZ GESORGT HAT. DIE HAFTUNG DER OFFROAD SOLUTIONS LTD. REGELT SICH IN 1. LINIE NACH DER VOM TEILNEHMER ABGEGEBENEN HAFTUNGSVERZICHTERKLÄRUNG. UNABHÄNGIG DAVON HAFTET DIE OFFROAD SOLUTIONS LTD. DANN NICHT, SOWEIT EIN SCHADEN DES VERANSTALTUNGSTEILNEHMERS WEDER VORSÄTZLICH NOCH GROB FAHRLÄSSIG HERBEIGEFÜHRT WIRD ODER SOWEIT DIE OFFROAD SOLUTIONS LTD. FÜR EINEN DEM VERANSTALTUNGSTEILNEHMER ENTSTEHENDEN SCHADEN ALLEIN WEGEN VERSCHULDEN EINES LEISTUNGSTRÄGERS VERANTWORTLICH IST. DIE OFFROAD SOLUTIONS LTD. HAFTET NICHT FÜR LEISTUNGSSTÖRUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT LEISTUNGEN, DIE ALS FREMDLEISTUNGEN GELTEN. EIN ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ GEGEN DIE OFFROAD SOLUTIONS LTD. IST AUSGESCHLOSSEN ODER BESCHRÄNKT, SOWEIT AUFGRUND GESETZLICHER VORSCHRIFTEN, DIE AUF DIE VON EINEM LEISTUNGSTRÄGER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN ANZUWENDEN SIND, DESSEN HAFTUNG EBENFALLS AUSGESCHLOSSEN ODER BESCHRÄNKT IST.
10. Mitwirkungspflicht: Der Veranstaltungsteilnehmer ist verpflichtet bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Veranstaltungsteilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Veranstaltungsleitung bzw. dem jeweiligen Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese werden nach Möglichkeit für Abhilfe sorgen. Unterlässt es der Veranstaltungsteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Die Veranstaltungsleitung oder der jeweilige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche des Veranstaltungsteilnehmers mit Wirkung gegen die Offroad Solutions Ltd. anzuerkennen.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber der Offroad Solutions Ltd. geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Veranstaltungsteilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Veranstaltungsteilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Veranstaltungsteilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Offroad Solutions Ltd. die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadensersatz bei Körperverletzung oder Tötung des Veranstaltungsteilnehmers verjähren 3 Jahre nach Beendigung der Veranstaltung.
12. Paß-,Visa,-Zoll-,Devisen,- und Gesundheitsvorschriften: Sofern es der Offroad Solutions Ltd. möglich ist, wird die Offroad Solutions Ltd. den Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Veranstaltungsausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Beginn der Veranstaltung informieren. Eine Gewähr für die erteilten Informationen übernimmt die Offroad Solutions Ltd. nicht. Soweit die Offroad Solutions Ltd. insoweit dennoch einzutreten verpflichtet ist, gelten Ziffern 9,10 und 11 entsprechend. Der Veranstaltungsteilnehmer ist für die Einhaltung der Paß,-Visa,-Zoll,-Devisen,-Gesundheits-, Versicherungs- und anderer Einreisevorschriften einzelner Länder selbst verantwortlich. Alle Nachteile und Kosten, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrages zur Folge.
14. Gerichtsstand: Der Teilnehmer kann die Offroad Solutions Ltd. nur in England verklagen. Für Klagen der Offroad Solutions Ltd. gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen und für das Mahnverfahren ist Manchester Gerichtsstand.
Offroad Solutions Ltd. ; 8 Wingfield Avenue, Wilmslow, Cheshire SK9 6AL / England